Statuten

Posted on Updated on

Die aktuellen Statuten der Stadtmusik Illnau-Effretikon wurden nach einer kompletten Revision am 4. März 2016 vom Verein genehmigt.

Zweckartikel

Art. 1

Unter dem Namen „Stadtmusik Illnau-Effretikon“ (SMIE) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Illnau-Effretikon.

Art. 2

Die SMIE ist ein Blasorchester in Harmoniebesetzung und pflegt gute Blasmusik in einer kameradschaftlichen Atmosphäre. Sie leistet damit einen Beitrag an das kulturelle Leben in Illnau-Effretikon.

Mitgliedschaft / Beitragspflicht

Art. 3

Aktivmitglieder sind Personen, die über die nötigen musikalischen Fähigkeiten verfügen und sich für alle Belange der SMIE einsetzen. Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an allen Anlässen teilzunehmen.

Art. 4

Passivmitglieder, Gönner und Sponsoren sind Personen und Körperschaften, welche die SMIE ideell und materiell unterstützen.

Art. 5

Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich um die SMIE besonders verdient gemacht hat.

Art. 6

Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Art. 7

Das Vereins- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliederversammlung

Art. 8

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal statt. Sie besteht aus der Gesamtheit der Aktivmitglieder und ist zuständig für:

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung von Budget und Jahresrechnung
  • Bewilligung von Krediten und Genehmigung von Abrechnungen ausserhalb der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums sowie weiterer Berichte von Vorstandsmitgliedern und Kommissionen
  • Wahl des Vorstandes und des Präsidiums sowie deren Entschädigung
  • Wahl der Musikkommission und deren Präsidium sowie Festlegung deren Entschädigung
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Wahl der musikalischen Leitung und deren Stellvertretung (Vize-Dirigent) sowie die Festlegung derer Besoldung
  • Wahl des Fähnrichs
  • Einsetzung von weiteren Kommissionen und Wahl deren Mitglieder
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Teilnahme an Wettbewerben, Durchführung besonderer Anlässe
  • Ermächtigung zur Bildung von musikalischen Kleinformationen (Bauernkapelle, Big-Band etc.)
  • Mitgliedschaften bei Vereinen und Organisationen (ZBV, SBV, Chilbiverein etc.)
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern, die ihren Verpflichtungen gegenüber der SMIE nicht nachkommen
  • Erlass von Reglementen für die Benützung von Instrumenten, Notenmaterial und Uniformen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Revision der Statuten

Art. 9

Die Amtsdauer des Vorstandes, der Musikkommission, der Revisionsstelle, des Vize-Dirigenten und des Fähnrichs beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

Art. 10

Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin einberufen. Anträge ausserhalb der Traktandenliste an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Präsidium einzureichen.

Art. 11

Der Vorstand besteht inkl. Präsidium aus 5 – 8 Mitgliedern. Er ist zuständig für den ganzen Vereinsbetrieb und insbesondere alle Aufgaben, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung oder einer (ständigen oder eingesetzten) Kommission fallen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Vorstandsmitglieder zu Zweien.

Für Verbindlichkeiten, welche die Finanzkompetenz gem. Art. 8 überschreiten, ist zwingend entweder die Unterschrift des Präsidiums oder des Kassiers notwendig.

Art. 12

Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte ein Mitglied, welches für die Buchführung zuständig ist (Kassier). Diese erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und soll Auskunft geben über Aufwand und Ertrag sowie die Vermögenslage und allfällige Fondsbestände.

Der Vorstand ist befugt, einzelne Aufgaben an Personen zu delegieren, welche nicht Mitglied des Vorstandes oder der SMIE sind.

Die Berechtigung für den Zahlungsverkehr obliegt dem Kassier einzeln, den übrigen Vorstandsmitglieder zu Zweien.

Musikalische Leitung

Art. 13

Die musikalische Leitung wird einer Fachperson übertragen, welche gewillt und in der Lage ist, die SMIE musikalisch zu führen und weiterzuentwickeln. Deren Rechte und Pflichten sind in einem Anstellungsvertrag geregelt.

Art. 14

Die Musikkommission ist für den musikalischen Bereich der SMIE zuständig. Sie besteht aus dem Kommissionspräsidium, der musikalischen Leitung sowie deren Stellvertretung und zwei weiteren Aktivmitgliedern. Das Vereinspräsidium wird zu allen Sitzungen der Kommission eingeladen; hat jedoch nur beratende Stimme.

Das Kommissionspräsidium ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes.

Revisionsstelle

Art. 15

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören. Sie prüft die vom Vorstand vorgelegte Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis Bericht.

Finanzen

Art. 16

Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Erträgen aus Veranstaltungen
  • Zuwendungen und Spenden
  • Subventionen und Kapitalerträgen

Schlussbestimmungen

Art. 17

Die Mitgliederversammlung kann mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen. Das Vereinsvermögen wird nach Auflösung bei der Stadt Illnau-Effretikon deponiert und im gegebenen Zeitpunkt einer Organisation mit vergleichbarer Zweckbestimmung übergeben.

Art. 18

Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 3. März 2012.